Neu: Erweiterte Textbausteine zur Erstellung einer Standard-Patientenverfügung 2011 plus
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Betrifft nur schwere Gehirnschädigungen mit Verlust der Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Kontakt aufzunehmen und gezielt Bewegungen auszuführen. Währenddessen sind lebenswichtige Körperfunktionen wie Atmung, Darm- oder Nierentätigkeit i. a. R. erhalten sowie möglicherweise die Fähigkeit zu Empfindungen. Betroffene müssen künstlich mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt werden und sind schwerst pflegebedürftig. Patienten im Wachkoma (deren Blick ins Leere geht) sind ebenso bettlägerig wie Komapatienten mit geschlossenen Augen.
Es handelt sich dabei häufig um Zustände von Dauerbewusstlosigkeit oder um wachkomaähnliche Krankheitsbilder, die mit einem vollständigen oder weitgehenden Ausfall der Großhirnfunktionen (des Bewusstseins) einhergehen. Dies gilt für direkte Gehirnschädigungen z. B. durch Kopfverletzung ebenso wie für indirekte z. B. nach Wiederbelebung. In seltenen Fällen können sich auch bei Komapatienten nach Jahren noch günstige Entwicklungen einstellen. Eine sichere Voraussage, ob die betroffene Person zu diesen wenigen gehören wird oder zur Mehrzahl derer, die ihr Leben lang im Koma betreut werden müssen, ist bislang nicht möglich.
Es handelt sich dabei um irreversible Gehirnschädigungen infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses, wie sie am häufigsten bei Demenzerkrankungen (z. B. Alzheimer'sche Erkrankung) eintreten. Im Spätstadium, um welches es hier ausschließlich geht, erkennt der Kranke selbst nahe Angehörige nicht mehr und ist schließlich auch nicht mehr in der Lage, trotz Hilfestellung Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen.
Nur in Extremsituationen ist gelegentlich die zur Symptomkontrolle notwendige Dosis von Schmerz- und Beruhigungsmitteln so hoch, dass eine geringe Lebenszeitverkürzung (als "indirekte" erlaubt) oder Bewusstseinsdämpfung (als sog. palliative Sedierung ggf. beabsichtigt) damit verbunden sein kann. Eine fachgerechte lindernde Behandlung – einschließlich der Gabe von Morphin – führt in der Regel jedoch nicht zu diesen Folgen.
Das Stillen von Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gehört zu jeder lindernden Therapie. Viele schwerkranke Menschen haben allerdings kein Hungergefühl; dies gilt praktisch ausnahmslos für Sterbende und wahrscheinlich auch für Wachkoma-Patienten. Das Durstgefühl ist bei Schwerkranken zwar länger vorhanden, kann aber am besten durch Anfeuchten der Atemluft und durch fachgerechte Mundpflege gelindert werden. Die Zufuhr insbesondere von großen Flüssigkeitsmengen bei Sterbenden gilt eher als schädlich, weil sie zu Beschwerden infolge von Wasseransammlung führen kann.
Versuche zur Wiederbelebung – nach eingetretenem Herzstillstand – sind nicht leidensmindernd, sondern ausschließlich lebenserhaltend. Wiederbelebung absolut untersagen zu wollen, kann v. a. für hochbetagte und schwer kranke Menschen infrage kommen. Gelegentlich kann es im Rahmen von (noch) geplanten medizinischen Eingriffen zu kurzfristigen Problemen kommen, die sich durch Wiederbelebungsmaßnahmen ohne Folgeschäden beheben lassen. Ansonsten muss mit zunehmend schweren Folgeschäden (z. B. Wachkoma) gerechnet werden, wenn der Herz-Kreislaufstillstand 5–10 Minuten zurückliegt. Denn das empfindliche Gehirngewebe ist mangels Sauerstoff sonst irreversibel geschädigt.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Unfähigkeit Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise aufzunehmen nur ca. fünf Wochen ohne Magensonde am Leben erhalten werden können.
Bevollmächtigte(r), eine Vertrauensperson, die Sie schriftlich bevollmächtigt haben Ihre Interessen zu vertreten. Musterformulare für die Bestimmung Ihrer Bevollmächtigten können Sie unter dem Menüpunkt Vorsorgeformulare herunterladen (wenn Sie hier klicken öffnet sich die Seite in einem neuen Fenster; nach dem Schließen des Fensters sind Sie wieder auf dieser Seite).
Vgl. § 3 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes:
(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme widersprochen hatte,
2. nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme widersprochen hatte,
2. nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
Wenn schwere Dauerschäden bzw. bleibende Pflegebedürftigkeit absehbar sind.
Wenn bei Bewusstlosigkeit nach 72 Stunden keine Zeichen der zerebralen Erholung (Schmerzreflex, Pupillenreaktion, Lidschlussreflex) festzustellen sind.
Als Interpretationshilfe zu Ihrer Patientenverfügung können Sie eine persönliche Darstellung erstellen und beifügen. Diese gilt v. a. für nicht ausdrücklich bzw. hinreichend konkret geregelte Situationen. Sie können das formlos auf einem Beiblatt tun oder sich dieses Formular herunterladen: Wertvorstellungen. Es wird in einem neuen Fenster geöffnet. Nach dem Schließen sind Sie wieder auf dieser Seite.
Für eine differenziertere Patientenverfügung ohne Reichweitenbeschränkung empfehlen wir die von Experten individuell erstellte Optimal-Patientenverfügung des HVD. Näheres dazu können Sie erfahren, wenn Sie auf den folgenden Link klicken (dann öffnet sich ein neues Fenster. Nach dem Schließen sind Sie wieder auf dieser Seite): Optimale Patientenverfügung.
Das schließt die Benachrichtigung des Haus- oder Bereitschaftsarztes nicht aus.
Bei Herz-Kreislauf-Stillstand steigt die Wahrscheinlichkeit für eine Gehirnschädigung durch Sauerstoffmangel stetig an (nach fünf Minuten auf über 50 %) nur noch im so genannten vegetativen Stadium ("Wachkoma") zu überleben.






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