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Fragen zur Vorsorge für jeden Menschen über 18 Jahre

In Deutschland sind nur Eltern aufgrund ihres Sorgerechts für ihre minderjährigen Kinder befugt, deren Angelegenheiten zu regeln. Für einen Volljährigen, der dazu selbst – vorübergehend oder dauerhaft – nicht in der Lage ist, bedarf es hingegen einer Vollmacht. Oder, wenn eine solche fehlt, kommt es zu einer gerichtlich bestellten Betreuung (früher: Vormundschaftsbestellung oder Gebrech­lich­keits­pfleg­schaft). Das heißt: Automatisch können auch Angehörige oder Ehegatten eines volljährigen Patienten für diesen keine Entscheidungen treffen, Angelegenheiten regeln oder Unterschriften leisten.

Eine besondere Schwierigkeit besteht in medizinischen Entscheidungssituationen, wenn der Betroffene seinen Willen für oder gegen eine Behandlung nicht mehr äußern kann. Wer in einer solchen Situation sich selbst und anderen ersparen will, dass die eigenen Vorstellungen dazu nur noch schwer oder gar nicht mehr zu ermitteln sind, kann vorsorglich eine Patientenverfügung abfassen. Die große Nachfrage danach hat zu einem unüberschaubar gewordenen „Vorsorge-Markt“ von inzwischen ca. 200 „Anbietern“ geführt. Dabei tritt das neue Problem auf, dass sich sowohl Laien als auch Ärzte und Sozialberater bei der Auswahl und Abfassung überfordert fühlen. Noch nie gab es in den Medien so zahlreiche Informationen zum Thema Patientenverfügung wie heute. Gleichzeitig nimmt die Verunsicherung zu, da die Berichterstattung widersprüchlich ist. Mit der Verwendung der Ihnen hier vorliegenden Standard-Patientenverfügung, einem Konsensmodell namhafter Experten und Organisationen, möchten wir einen Beitrag zur Vereinheitlichung und Qualitätssicherung in diesem Bereich leisten.


Experten, die daran mitgewirkt haben

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im Jahr 2004 die hier verwendeten, von einer interdisziplinären Kommission erarbeiteten Textbausteine veröffentlicht. Sie werden für eine wirksame Patientenverfügung empfohlen und sind auch als Broschüre „Patientenverfügung“ vom Bundes­justiz­ministe­riums erhältlich (so genanntes BMJ-Modell). Vorarbeiten einer „Ankreuzvariante“ sind bereits Jahre zuvor von einem Expertenteam im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz („Bayerische Verfügung“) geleistet worden. Beide Teams waren personell teilweise identisch, unter gemeinsamer Mitwirkung z. B. von: Dr. Jürgen Bickhard (Internist, Kardiologe, Hospiz­ver­treter), Prof. Dr. Gian Domenico Borasio (Neurologe, Palliativmediziner), Dr. Hans-Joachim Heßler (Ministerialrat, Jurist).

Neben vielen anderen medizinischen Experten (z. B. Prof. Dr. Christoph Müller-Busch) wirkten die Juristen Rechtsanwalt Wolfgang Putz und Bundesrichter a. D. Klaus Kutzer jeweils mit. In der nach letzterem benannten Kommission des Bundesjustizministeriums waren außerdem beteiligt: VertreterInnen der beiden christlichen Kirchen, der Bundesärztekammer, der Verbraucher­zentrale, des Humanistischen Verbandes Deutschlands, des Vormundschaftsgerichtstages, der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz und der Wohlfahrtsverbände.


Weiterentwicklung des BMJ-Modells

Der V.I.S.I.T.E.-Hospizdienst trägt zu dem hier vorliegenden Ansatz seine jahrelange Erfahrung im Umgang mit ratsuchenden und hilfebedürftigen Klienten bei. Dabei haben wir einerseits deutliche Vereinfachungen für die direkte Nutzung durch Vorsorgewillige vorgenommen. Das BMJ-Modell verstand sich ursprünglich vor allem für die Hand von Berater/innen in entsprechenden Einrichtungen und hat sich als etwas zu schematisch herausgestellt. Das gilt z. B. bei der eigenständigen Frage im BMJ-Modell, ob künstliche Flüssigkeitszufuhr erfolgen soll oder nicht. Dies stellte eine Überforderung für viele Vorsorgewillige dar. Andererseits haben wir die differenzierten Angaben zur Wiederbelebung und den Link „Notfallbogen“ des BMJ-Modells in die Ankreuzvariante (analog zur „Bayerischen Verfügung“) integriert. Dieses Entscheidungssituation (Notfall-Einweisung ins Krankenhaus bei sehr schwerer Krankheit bzw. Bettlägerigkeit) kommt, wie wir immer wieder erfahren haben, sehr häufig vor.

Das Online-Formular zur Erstellung einer Standard-Patientenverfügung basiert auf dem größt­mög­lichen Konsens gesellschaftlich relevanter Gruppierungen (Grundtenor ist u. a. die Ableh­nung der so genannten aktiven Sterbehilfe). Es ist benutzerfreundlich aufgearbeitet und zeichnet sich – in dieser Form einzigartig – dadurch aus, dass es
• als Ankreuzvariante unmittelbar nutzbar ist
• mit den ergänzenden Textbausteinen eine erweiterte Abfassung erlaubt
• Online ausgefüllt und übermittelt werden kann.


Grenzen des Standard-Modells

„Standard“ bedeutet hier zweierlei: Zum einen allgemein anerkannte Standards im Sinne eines breitestmöglichen Konsensmodells. Zum anderen werden damit jedoch auch Grenzen der Individualität und Selbstbestimmung gesetzt.

Ein wichtiger Hinweis: Mit der Standard-Variante einer Patientenverfügung nicht abgedeckt sind Fragen wie Behandlungsbeschränkung oder erlaubte (indirekte) Sterbehilfe bei: Dauer­pflege­be­dürf­tig­keit, Unfall mit schweren körperlichen Dauerschädigungen, Demenz mit bleibender Möglichkeit, noch selbst zu essen. Abwägungen, z. B. zu belastenden und risikoreichen intensivmedizinischen Maßnahmen oder andere mögliche Behandlungssituationen sind in einer Standard-Variante ebenso wenig vorgesehen. Sie können auch nicht für eine der angekreuzten Situationen lebenserhaltende Maßnahmen ausdrücklich fordern, für eine andere hingegen ablehnen. Sollten Sie hierzu eine differenzierte individuelle Patientenverfügung wünschen, die auch Abwägungen „je nach Situation“ (wie Belastung der Maßnahme, Aussicht der Behandlung) oder konkrete Angaben zur Dauer einer künstlichen Ernährung (z. B. mehrere Wochen oder Monate) vorsieht, so empfehlen wir Ihnen ein anderes Modell: Den blauen Patientenverfügungs-Fragebogen des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD). Hier stehen situationsbezogene medizinische Abwägungen und Ihre persönliche Bewertung der jeweiligen Lebensqualität im Vordergrund. Den Fragebogen des HVD können Sie im Internet unter www.patientenverfuegung.de finden und herunter laden.

Bitte beachten Sie bei der Wahl Ihrer Optionen die Link medizinischen Anmerkungen und/oder lassen Sie sich von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin beraten. Tragen Sie selbst dafür Verantwortung, dass individuelle Wertvorstellungen sowie mögliche Einschränkungen und Abwägungen, die nicht in das Standard-Schema passen, ggf. auf einem gesonderten Blatt dokumentiert werden. Dies gilt auch für bestehende schwere Krankheitsdiagnosen und andere daraus resultierende Besonderheiten.


Unsere Hilfe und weitere Unterstützung

Wenn Sie medizinisch-fachkundige Hilfe (jedoch keine Rechtsberatung!) durch den V.I.S.I.T.E.-Hospizdienst wünschen, fertigen wir für Sie gern eine Standard-Patientenverfügung aufgrund Ihrer Angaben an und senden diese Ihnen zu. Eine auf die Patientenverfügung bezogene Vollmacht ist darin inbegriffen. Sie erhalten von uns auf Wunsch auch alle zusätzlich notwendigen Vorsorgeformulare (für sonstige gesundheitliche sowie für finanzielle Ange­legen­heiten).

Unsere Betreuung und Beratung ist gemeinnützig, auf Spenden angewiesen und nicht gewinn­orien­tiert. Es entstehen allerdings für die Bearbeitung einer online beantragten Standard-Patien­ten­ver­fügung Kosten in Höhe von durchschnittlich 18 Euro (bei Zusendung der Papierversion 24 Euro). Diese bitten wir Sie nach Erhalt der fertigen Dokumente auszugleichen.

Wenngleich nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist die Bezeugung Ihrer fertigen Patientenverfügung zu empfehlen, am besten durch den Arzt oder die Beratungsstelle, bei der Sie sich informiert haben. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung anschließend in der Bundeszentralstelle für Patientenverfügung in Berlin hinterlegen möchten, erhalten Sie alle zwei Jahre eine Erinnerung für die Aktualisierung (in Form von Aktualisierungsmarken). Ansonsten denken Sie bitte selbst daran, in regelmäßigen Abständen Ihre Unterschrift mit aktuellem Datum (und ggf. Änderung) vorzunehmen.

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