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Fragen zur Vorsorge für jeden Menschen über 18 Jahre
In Deutschland sind
nur Eltern aufgrund ihres Sorgerechts für ihre minderjährigen Kinder befugt,
deren Angelegenheiten zu regeln. Für einen Volljährigen, der dazu selbst –
vorübergehend oder dauerhaft – nicht in der Lage ist, bedarf es hingegen einer
Vollmacht. Oder, wenn eine solche fehlt, kommt es zu einer gerichtlich
bestellten Betreuung (früher: Vormundschaftsbestellung oder Gebrechlichkeitspflegschaft).
Das heißt: Automatisch können auch Angehörige oder Ehegatten eines
volljährigen Patienten für diesen keine Entscheidungen treffen, Angelegenheiten
regeln oder Unterschriften leisten.
Eine besondere Schwierigkeit
besteht in medizinischen Entscheidungssituationen, wenn der Betroffene seinen
Willen für oder gegen eine Behandlung nicht mehr äußern kann. Wer in einer
solchen Situation sich selbst und anderen ersparen will, dass die eigenen
Vorstellungen dazu nur noch schwer oder gar nicht mehr zu ermitteln sind,
kann vorsorglich eine Patientenverfügung abfassen. Die große Nachfrage
danach hat zu einem unüberschaubar gewordenen „Vorsorge-Markt“ von inzwischen
ca. 200 „Anbietern“ geführt. Dabei tritt das neue Problem auf, dass sich sowohl
Laien als auch Ärzte und Sozialberater bei der Auswahl und Abfassung überfordert
fühlen. Noch nie gab es in den Medien so zahlreiche Informationen zum Thema
Patientenverfügung wie heute. Gleichzeitig nimmt die Verunsicherung zu, da
die Berichterstattung widersprüchlich ist. Mit der Verwendung der Ihnen hier
vorliegenden Standard-Patientenverfügung, einem Konsensmodell namhafter
Experten und Organisationen, möchten wir einen Beitrag zur Vereinheitlichung
und Qualitätssicherung in diesem Bereich leisten.
Experten, die daran mitgewirkt haben
Das Bundesministerium
der Justiz (BMJ) hat im Jahr 2004 die hier verwendeten, von einer interdisziplinären
Kommission erarbeiteten Textbausteine veröffentlicht. Sie werden für eine
wirksame Patientenverfügung empfohlen und sind auch als Broschüre „Patientenverfügung“
vom Bundesjustizministeriums erhältlich (so genanntes BMJ-Modell). Vorarbeiten
einer „Ankreuzvariante“ sind bereits Jahre zuvor von einem Expertenteam im
Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz („Bayerische Verfügung“)
geleistet worden. Beide Teams waren personell teilweise identisch, unter gemeinsamer
Mitwirkung z. B. von: Dr. Jürgen Bickhard (Internist, Kardiologe, Hospizvertreter),
Prof. Dr. Gian Domenico Borasio (Neurologe, Palliativmediziner),
Dr. Hans-Joachim Heßler (Ministerialrat, Jurist).
Neben vielen anderen
medizinischen Experten (z. B. Prof. Dr. Christoph Müller-Busch) wirkten
die Juristen Rechtsanwalt Wolfgang Putz und Bundesrichter
a. D. Klaus Kutzer jeweils mit. In der nach letzterem benannten Kommission des
Bundesjustizministeriums waren außerdem beteiligt: VertreterInnen der beiden
christlichen Kirchen, der Bundesärztekammer, der Verbraucherzentrale,
des Humanistischen Verbandes Deutschlands, des Vormundschaftsgerichtstages,
der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz und der Wohlfahrtsverbände.
Weiterentwicklung des BMJ-Modells
Der V.I.S.I.T.E.-Hospizdienst
trägt zu dem hier vorliegenden Ansatz seine jahrelange Erfahrung im Umgang
mit ratsuchenden und hilfebedürftigen Klienten bei. Dabei haben wir einerseits
deutliche Vereinfachungen für die direkte Nutzung durch Vorsorgewillige vorgenommen.
Das BMJ-Modell verstand sich ursprünglich vor allem für die Hand von Berater/innen
in entsprechenden Einrichtungen und hat sich als etwas zu schematisch herausgestellt.
Das gilt z. B. bei der eigenständigen Frage im BMJ-Modell, ob künstliche Flüssigkeitszufuhr
erfolgen soll oder nicht. Dies stellte eine Überforderung für viele Vorsorgewillige
dar. Andererseits haben wir die differenzierten Angaben zur Wiederbelebung
und den
„Notfallbogen“ des BMJ-Modells in die Ankreuzvariante
(analog zur „Bayerischen Verfügung“) integriert. Dieses Entscheidungssituation
(Notfall-Einweisung ins Krankenhaus bei sehr schwerer Krankheit bzw. Bettlägerigkeit)
kommt, wie wir immer wieder erfahren haben, sehr häufig vor.
Das
Online-Formular zur Erstellung einer
Standard-Patientenverfügung basiert auf dem größtmöglichen Konsens gesellschaftlich
relevanter Gruppierungen (Grundtenor ist u. a. die Ablehnung der so genannten
aktiven Sterbehilfe). Es ist benutzerfreundlich aufgearbeitet und zeichnet
sich – in dieser Form einzigartig – dadurch aus, dass es
• als Ankreuzvariante unmittelbar nutzbar ist
• mit den ergänzenden Textbausteinen eine erweiterte Abfassung erlaubt
• Online ausgefüllt und übermittelt werden kann.
Grenzen des Standard-Modells
„Standard“ bedeutet
hier zweierlei: Zum einen allgemein anerkannte Standards im Sinne eines breitestmöglichen
Konsensmodells. Zum anderen werden damit jedoch auch Grenzen der Individualität
und Selbstbestimmung gesetzt.
Ein wichtiger Hinweis:
Mit der Standard-Variante
einer Patientenverfügung nicht abgedeckt sind Fragen wie Behandlungsbeschränkung
oder erlaubte (indirekte) Sterbehilfe bei: Dauerpflegebedürftigkeit,
Unfall mit schweren körperlichen Dauerschädigungen, Demenz mit bleibender
Möglichkeit, noch selbst zu essen. Abwägungen, z. B. zu belastenden und risikoreichen
intensivmedizinischen Maßnahmen oder andere mögliche Behandlungssituationen
sind in einer Standard-Variante ebenso wenig vorgesehen. Sie können auch nicht
für eine der angekreuzten Situationen lebenserhaltende Maßnahmen ausdrücklich
fordern, für eine andere hingegen ablehnen. Sollten Sie hierzu eine differenzierte
individuelle Patientenverfügung
wünschen, die auch Abwägungen „je nach Situation“ (wie Belastung der
Maßnahme, Aussicht der Behandlung) oder konkrete Angaben zur Dauer
einer künstlichen Ernährung (z. B. mehrere Wochen oder Monate) vorsieht, so
empfehlen wir Ihnen ein anderes Modell: Den blauen Patientenverfügungs-Fragebogen
des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD). Hier stehen situationsbezogene
medizinische Abwägungen und Ihre persönliche Bewertung der jeweiligen Lebensqualität
im Vordergrund. Den Fragebogen des HVD können Sie im Internet unter
www.patientenverfuegung.de finden
und herunter laden.
Bitte beachten Sie bei der Wahl Ihrer Optionen
die
medizinischen Anmerkungen und/oder lassen Sie
sich von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin beraten. Tragen Sie selbst dafür Verantwortung,
dass individuelle Wertvorstellungen sowie mögliche Einschränkungen und Abwägungen,
die nicht in das Standard-Schema passen, ggf. auf einem
gesonderten Blatt dokumentiert werden.
Dies gilt auch für bestehende schwere Krankheitsdiagnosen und andere daraus
resultierende Besonderheiten.
Unsere Hilfe und weitere Unterstützung
Wenn Sie medizinisch-fachkundige
Hilfe (jedoch keine Rechtsberatung!) durch den V.I.S.I.T.E.-Hospizdienst wünschen,
fertigen wir für Sie gern eine Standard-Patientenverfügung aufgrund Ihrer
Angaben an und senden diese Ihnen zu.
Eine auf die Patientenverfügung bezogene Vollmacht ist darin inbegriffen.
Sie erhalten von uns auf Wunsch auch alle zusätzlich notwendigen
Vorsorgeformulare
(für sonstige gesundheitliche sowie für finanzielle Angelegenheiten).
Unsere Betreuung und Beratung
ist gemeinnützig, auf Spenden angewiesen und nicht gewinnorientiert. Es
entstehen allerdings für die Bearbeitung einer online beantragten Standard-Patientenverfügung
Kosten in Höhe von durchschnittlich 18 Euro (bei Zusendung der Papierversion
24 Euro). Diese bitten wir Sie nach Erhalt der fertigen Dokumente auszugleichen.
Wenngleich nicht gesetzlich vorgeschrieben,
ist die Bezeugung Ihrer fertigen Patientenverfügung zu empfehlen, am besten
durch den Arzt oder die Beratungsstelle, bei der Sie sich informiert haben.
Wenn Sie Ihre Patientenverfügung anschließend in der Bundeszentralstelle für
Patientenverfügung in Berlin hinterlegen möchten, erhalten Sie alle
zwei Jahre eine Erinnerung für die Aktualisierung (in Form von Aktualisierungsmarken).
Ansonsten denken Sie bitte selbst daran, in regelmäßigen Abständen Ihre Unterschrift
mit aktuellem Datum (und ggf. Änderung) vorzunehmen.
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