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Fragen
zur Vorsorge für jeden Menschen über 18 Jahre
In Deutschland sind nur Eltern aufgrund ihres Sorgerechts für ihre
minderjährigen Kinder befugt, deren Angelegenheiten zu regeln. Für
einen Volljährigen, der dazu selbst – vorübergehend oder dauerhaft –
nicht in der Lage ist, bedarf es hingegen einer Vollmacht.
Oder, wenn eine solche fehlt, kommt es zu einer gerichtlich bestellten
Betreuung (früher: Vormundschaftsbestellung oder
Gebrechlichkeitspflegschaft). Das heißt: Automatisch können
auch Angehörige oder Ehegatten eines volljährigen Patienten für diesen keine
Entscheidungen treffen, Angelegenheiten regeln oder Unterschriften
leisten.
Eine besondere Schwierigkeit besteht in medizinischen
Entscheidungssituationen, wenn der Betroffene seinen Willen für oder
gegen eine Behandlung nicht mehr äußern kann. Wer in einer solchen
Situation sich selbst und anderen ersparen will, dass die eigenen
Vorstellungen dazu nur noch schwer oder gar nicht mehr zu ermitteln
sind, kann vorsorglich eine Patientenverfügung abfassen. Die
große Nachfrage danach hat zu einem unüberschaubar gewordenen
„Vorsorge-Markt“ von inzwischen ca. 200 „Anbietern“ geführt. Dabei
tritt das neue Problem auf, dass sich sowohl Laien als auch Ärzte und
Sozialberater bei der Auswahl und Abfassung überfordert fühlen. Noch
nie gab es in den Medien so zahlreiche Informationen zum Thema
Patientenverfügung wie heute. Gleichzeitig nimmt die Verunsicherung zu,
da die Berichterstattung widersprüchlich ist. Mit der Verwendung der
Ihnen hier vorliegenden Standard-Patientenverfügung, einem Konsensmodell
namhafter Experten und Organisationen, möchten wir einen Beitrag zur
Vereinheitlichung und Qualitätssicherung in diesem Bereich
leisten.
Experten, die daran mitgewirkt
haben
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im Jahr 2004 die hier
zugrunde liegenden, von einer interdisziplinären Kommission
erarbeiteten Textbausteine veröffentlicht. Sie werden für eine wirksame
Patientenverfügung empfohlen und sind auch als Broschüre
„Patientenverfügung“ vom Bundesjustizministeriums erhältlich (so
genanntes BMJ-Modell). Vorarbeiten einer „Ankreuzvariante“ sind bereits
Jahre zuvor von einem Expertenteam im Auftrag des Bayerischen
Staatsministeriums der Justiz („Bayerische Verfügung“) geleistet
worden. Beide Teams waren personell teilweise identisch, unter
gemeinsamer Mitwirkung z. B. von: Dr. Jürgen Bickhard
(Internist, Kardiologe, Hospizvertreter), Prof. Dr. Gian Domenico
Borasio (Neurologe, Palliativmediziner), Dr. Hans-Joachim
Heßler (Ministerialrat, Jurist).
Neben vielen anderen medizinischen Experten (z. B. Prof. Dr.
Christoph Müller-Busch) wirkten die Juristen Rechtsanwalt Wolfgang
Putz und Bundesrichter a. D. Klaus Kutzer jeweils mit.
In der nach letzterem benannten Kommission des Bundesjustizministeriums
waren außerdem beteiligt: VertreterInnen der beiden christlichen
Kirchen, der Bundesärztekammer, der Verbraucherzentrale,
des Humanistischen Verbandes Deutschlands, des Vormundschaftsgerichtstages,
der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz und der
Wohlfahrtsverbände.
Weiterentwicklung des
BMJ-Modells
Der V.I.S.I.T.E.-Hospizdienst trägt zu dem hier vorliegenden Ansatz
seine jahrelange Erfahrung im Umgang mit ratsuchenden und
hilfebedürftigen Klienten bei. Dabei haben wir einerseits deutliche
Vereinfachungen für die direkte Nutzung durch Vorsorgewillige
vorgenommen. Das BMJ-Modell verstand sich ursprünglich vor allem für
die Hand von Berater/innen in entsprechenden Einrichtungen und hat sich
als etwas zu schematisch herausgestellt. Das gilt z. B. bei der
eigenständigen Frage im BMJ-Modell, ob künstliche Flüssigkeitszufuhr
erfolgen soll oder nicht. Dies stellte eine Überforderung für viele
Vorsorgewillige dar. Andererseits haben wir die differenzierten Angaben
zur Wiederbelebung des BMJ-Modells in die Ankreuzvariante (analog zur
„Bayerischen Verfügung“) integriert. Diese Entscheidungssituation
(Notfall-Einweisung ins Krankenhaus bei sehr schwerer Krankheit bzw.
Bettlägerigkeit) kommt, wie wir immer wieder erfahren haben, sehr
häufig vor.
Das Online-Formular zur
Erstellung einer Standard-Patientenverfügung basiert auf dem
größtmöglichen Konsens gesellschaftlich relevanter Gruppierungen
(Grundtenor ist u. a. die Ablehnung der so genannten aktiven
Sterbehilfe). Es ist benutzerfreundlich aufgearbeitet und zeichnet sich
– in dieser Form einzigartig – dadurch aus, dass es
• mit den ergänzenden Textbausteinen eine erweiterte Abfassung erlaubt,
• Online ausgefüllt und übermittelt werden kann,
• von den ExpertInnen der
Bundeszentralstelle Patientenverfügung (BZPV) des HVD überprüft und
ausgearbeitet wird,
• Vorsorgevollmachten und eine Hinweiskätchen zum Bei-sich-tragen enthält.
Grenzen des Standard-Modells
„Standard“ bedeutet hier zweierlei: Zum einen allgemein anerkannte
Standards im Sinne eines breitestmöglichen Konsensmodells. Zum anderen
werden damit jedoch auch Grenzen der Individualität und
Selbstbestimmung gesetzt.
Ein wichtiger Hinweis: Mit der Standard-Variante
einer Patientenverfügung nicht abgedeckt sind Fragen wie
Behandlungsbeschränkung oder erlaubte (indirekte) Sterbehilfe bei:
Dauerpflegebedürftigkeit, Unfall mit schweren körperlichen
Dauerschädigungen, Demenz mit bleibender Möglichkeit, noch selbst zu
essen. Abwägungen, z. B. zu belastenden und risikoreichen
intensivmedizinischen Maßnahmen oder andere mögliche
Behandlungssituationen sind in einer Standard-Variante ebenso wenig
vorgesehen. Sie können auch nicht für eine der angekreuzten Situationen
lebenserhaltende Maßnahmen ausdrücklich fordern, für eine andere
hingegen ablehnen. Sollten Sie hierzu eine differenzierte individuelle
Patientenverfügung wünschen, die auch Abwägungen „je nach Situation“
(wie Belastung der Maßnahme, Aussicht der Behandlung) oder konkrete
Angaben zur Dauer einer künstlichen Ernährung (z. B. mehrere
Wochen oder Monate) vorsieht, so empfehlen wir Ihnen ein anderes
Modell: Den blauen Patientenverfügungs-Fragebogen der Bundeszentralstelle Patientenverfügung des HVD. Hier stehen
situationsbezogene medizinische Abwägungen und Ihre persönliche
Bewertung der jeweiligen Lebensqualität im Vordergrund. Den Fragebogen
der BZPV können Sie im Internet unter www.patientenverfuegung.de
finden und herunter laden.
Bitte
beachten Sie bei der Wahl Ihrer Optionen die
medizinischen Anmerkungen und/oder lassen Sie
sich von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin beraten. Tragen Sie selbst dafür
Verantwortung, dass individuelle Wertvorstellungen sowie mögliche
Einschränkungen und Abwägungen, die nicht in das Standard-Schema
passen, ggf. auf einem gesonderten
Blatt dokumentiert werden. Dies gilt auch für bestehende
schwere Krankheitsdiagnosen und andere daraus resultierende
Besonderheiten.
Unsere Hilfe und weitere
Unterstützung
Wenn Sie
medizinisch-fachkundige Hilfe (jedoch keine Rechtsberatung!) durch den
V.I.S.I.T.E.-Hospizdienst wünschen, fertigen wir für Sie gern eine
Standard-Patientenverfügung aufgrund Ihrer Angaben an und senden diese
Ihnen zu. Eine auf die
Patientenverfügung bezogene Vollmacht ist darin inbegriffen. Sie
erhalten von uns auf Wunsch auch alle zusätzlich notwendigen Vorsorgeformulare (für sonstige
gesundheitliche sowie für finanzielle Angelegenheiten).
Unsere
Betreuung und Beratung ist gemeinnützig, auf Spenden angewiesen und
nicht gewinnorientiert. Es entstehen allerdings für die Bearbeitung
einer online beantragten Standard-Patientenverfügung Kosten in Höhe
von durchschnittlich 24 Euro (bei Zusendung der Papierversion 30 Euro). Diese bitten wir Sie nach Erhalt der fertigen Dokumente
auszugleichen.
Wenngleich
nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist die Bezeugung Ihrer fertigen
Patientenverfügung zu empfehlen, am besten durch den Arzt oder die
Beratungsstelle, bei der Sie sich informiert haben. Wenn Sie Ihre
Patientenverfügung anschließend in der Bundeszentralstelle für
Patientenverfügung in Berlin hinterlegen möchten, erhalten Sie
alle zwei Jahre eine Erinnerung für die Aktualisierung (in Form von Aktualisierungsmarken).
Ansonsten denken Sie bitte selbst daran, in regelmäßigen Abständen Ihre
Unterschrift mit aktuellem Datum (und ggf. Änderung) vorzunehmen.
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