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Häufige Fragen
1. Kann ich meine Familienangehörigen nicht
automatisch vertreten?
Nein. Wenn der Betroffene über 18 ist und Ihnen keine
Vollmacht ausgestellt hat, müssen Sie erst von einem Amtsrichter als
Betreuer eingesetzt werden. Sie sind dann dem Richter über Ihre Handlungen
Rechenschaft schuldig. Der Richter kann sich nach eigenem Ermessen auch
für einen anderen Betreuer entscheiden.
2. Muss eine Patientenverfügung handschriftlich
abgefasst sein?
Nein, aber sie sollte aus einem individuellen Text
bestehen, der eigenhändig mit Datum zu unterschreiben ist.
3. Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt
sein?
Nein, aber es sollte der zugrunde liegende freie Wille
und die Ernsthaftigkeit Ihrer Auseinandersetzung mit diesen Fragen bezeugt
werden. Das kann durch einen Arzt oder eine beratende Person erfolgen, die
möglichst nicht als Bevollmächtigter eingesetzt ist.
4. Wie lange gilt eine Patientenverfügung?
Es gibt darüber keine gesetzliche Bestimmung. Je
älter sie
jedoch ist, desto eher kann Ihnen unterstellt werden, Sie könnten evtl. Ihre
Meinung geändert haben. Als Faustregel gilt in der Praxis: Nicht älter als zwei Jahre.
5. Sind Ärzte an meine Patientenverfügung gebunden?
Ja, wenn Sie auf die konkrete Situation anwendbar ist
und keine Anzeichen bestehen, dass Sie Ihren Willen geändert haben.
6. Kann ich meine Patientenverfügung widerrufen?
Ja, jederzeit (auch formlos).
7. Wo sollte ich meine Patientenverfügung
aufbewahren?
Wo sie mit Sicherheit zeitnah gefunden wird. Das kann
bei Ihnen zu Hause sein oder bei der bevollmächtigten Person. Eine Kopie sollten
Sie evtl. Ihrem Hausarzt überlassen und eine weitere der von Ihnen bevollmächtigten Person.
Wenn Sie in ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung gehen, sollten
Sie dort auch eine Kopie Ihrer Patientenverfügung vorlegen. Sie können
ein Exemplar auch bei der Bundeszentrale für Patientenverfügungen des
Humanistischen Verbandes Deutschlands
hinterlegen und ein
Hinweiskärtchen
auf das Vorliegen einer Patientenverfügungen mit Informationen über Ihre
Bevollmächtigten bei sich führen.
8. Wie
lange dauert es, bis ich meine Patientenverfügung erhalte?
Das hängt im
Wesentlichen davon ab, welche Patientenverfügung Sie haben wollen und wie
Sie sie in Auftrag geben:
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Die kostenlose
Ankreuzvariante können Sie
sofort als PDF-Datei herunterladen, ausfüllen und unterschreiben. Es
ist empfohlen, sie dann zusätzlich bezeugen zu lassen.
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Eine
online in Auftrag gegebene
Standard-Patientenverfügung kann am nächsten Werktag bearbeitet
werden. Als Normal markierte Aufträge werden in der Reihenfolge
bearbeitet in der sie eintreffen. Als Notfall markierte Aufträge werden
vorgezogen und möglichst am
gleichen Tag zur Post gegeben. Eilige Aufträge werden bearbeitet, wenn
keine Notfälle mehr vorliegen und i. d. R. am nächsten Tag abgeschickt.
Alle anderen werden zurzeit innerhalb einer Woche bearbeitet.
-
Ein Auftrag, der
uns per Post erreicht, muss zunächst auf Plausibilität geprüft und dann
erfasst werden, was ein bis zwei Tage dauern kann. Dazu kommen dann die
unter 2. genannten Bearbeitungszeiten.
9. Muss die
Patientenverfügung vom Arzt oder einer Beratungsstelle bestätigt werden?
Es gibt keine
gesetzliche Regelung, die eine Bestätigung vorschreibt. Sie wird
allerdings empfohlen, um zu dokumentieren, dass sie die Patientenverfügung
ohne Druck und im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte erstellt haben. Die
Bezeugung durch einen Arzt oder eine Beratungsstelle kann zusätzlich dokumentieren,
dass und wo sie sich haben beraten lassen.
10. Müssen
die Verfasser einer Patientenverfügung 18 Jahre alt sein oder können auch
schon Jugendliche eine verfassen?
Sie müssen volljährig sein, um eine Patientenverfügung zu
verfassen. Bis zur Volljährigkeit sind Ihre gesetzlichen Vertreter (i. d. R. Ihre Eltern)
automatisch bevollmächtigt Ihren Willen zu vertreten.
11.
Muss eine Patientenverfügung mit einem Arzt besprochen werden?
Zurzeit gibt
es keine gesetzliche Vorschrift, die das fordert. Es wird allerdings
empfohlen, sich vor dem Erstellen einer Patientenverfügung von einem Arzt
oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Dies gilt
besonders, wenn Sie bereits unter einer Erkrankung leiden, die zu einem
frühzeitigen Tod führen kann. Zu wissen, was einen am Ende erwarten kann,
hilft dann bei der Beantwortung der Fragen welche Behandlungen gewünscht
werden und welche nicht. Die wenigsten Menschen in unserer Gesellschaft
haben persönliche Erfahrungen mit dem Sterben, da kann Aufklärung schon
hilfreich sein.
Die Beratung
vor dem Erstellen der Patientenverfügung ist also in Ihrem eigenen
Interesse. Darüber hinaus wirkt Ihre Patientenverfügung fundierter, wenn
Sie angeben, dass Sie sich haben beraten lassen und die Patientenverfügung
am Ende von dieser Person bestätigt wurde.
Bitte haben
Sie Verständnis, wenn Ihr Arzt Sie bittet, das Gespräch privat zu
bezahlen, denn die Krankenkassen lassen ihn dies nicht abrechnen.
Noch Fragen?
Wenn Sie allgemeine Fragen haben, die Sie hier nicht
beantwortet finden, können Sie uns schreiben. Wir werden versuchen Ihre
Frage zu beantworten und, wenn Sie von allgemeinem Interesse ist, hier mit
aufführen:
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