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Häufige Fragen

1. Kann ich meine Familienangehörigen nicht automatisch vertreten?

Nein. Wenn der Betroffene über 18 ist und Ihnen keine Vollmacht ausgestellt hat, müssen Sie erst von einem Amtsrichter als Betreuer eingesetzt werden. Sie sind dann dem Richter über Ihre Handlungen Rechenschaft schuldig. Der Richter kann sich nach eigenem Ermessen auch für einen anderen Betreuer entscheiden.

2. Muss eine Patientenverfügung handschriftlich abgefasst sein?

Nein, aber sie sollte aus einem individuellen Text bestehen, der eigenhändig mit Datum zu unterschreiben ist.

3. Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt sein?

Nein, aber es sollte der zugrunde liegende freie Wille und die Ernsthaftigkeit Ihrer Auseinandersetzung mit diesen Fragen bezeugt werden. Das kann durch einen Arzt oder eine beratende Person erfolgen, die möglichst nicht als Bevollmächtigter eingesetzt ist.

4. Wie lange gilt eine Patientenverfügung?

Es gibt darüber keine gesetzliche Bestimmung. Je älter sie jedoch ist, desto eher kann Ihnen unterstellt werden, Sie könnten evtl. Ihre Meinung geändert haben. Als Faustregel gilt in der Praxis: Nicht älter als zwei Jahre.

5. Sind Ärzte an meine Patientenverfügung gebunden?

Ja, wenn Sie auf die konkrete Situation anwendbar ist und keine Anzeichen bestehen, dass Sie Ihren Willen geändert haben.

6. Kann ich meine Patientenverfügung widerrufen?

Ja, jederzeit (auch formlos).

7. Wo sollte ich meine Patientenverfügung aufbewahren?

Wo sie mit Sicherheit zeitnah gefunden wird. Das kann bei Ihnen zu Hause sein oder bei der bevollmächtigten Person. Eine Kopie sollten Sie evtl. Ihrem Hausarzt überlassen und eine weitere der von Ihnen bevollmächtigten Person. Wenn Sie in ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung gehen, sollten Sie dort auch eine Kopie Ihrer Patientenverfügung vorlegen. Sie können ein Exemplar auch bei der Bundeszentrale für Patientenverfügungen des Humanistischen Verbandes Deutschlands hinterlegen und ein Hinweiskärtchen auf das Vorliegen einer Patienten­ver­fügungen mit Informationen über Ihre Bevollmächtigten bei sich führen.

8. Wie lange dauert es, bis ich meine Patientenverfügung erhalte?

Das hängt im Wesentlichen davon ab, welche Patientenverfügung Sie haben wollen und wie Sie sie in Auftrag geben:

  1. Die kostenlose Ankreuzvariante können Sie sofort als PDF-Datei herunterladen, ausfüllen und unterschreiben.  Es ist empfohlen, sie dann zusätzlich bezeugen zu lassen.

  2. Eine online in Auftrag gegebene Standard-Patientenverfügung kann am nächsten Werktag bearbeitet werden. Als Normal markierte Aufträge werden in der Reihenfolge bearbeitet in der sie eintreffen. Als Notfall markierte Aufträge werden vorgezogen und möglichst am gleichen Tag zur Post gegeben. Eilige Aufträge werden bearbeitet, wenn keine Notfälle mehr vorliegen und i. d. R. am nächsten Tag abgeschickt. Alle anderen werden zurzeit innerhalb einer Woche bearbeitet.

  3. Ein Auftrag, der uns per Post erreicht, muss zunächst auf Plausibilität geprüft und dann erfasst werden, was ein bis zwei Tage dauern kann. Dazu kommen dann die unter 2. genannten Bearbeitungszeiten.

9. Muss die Patientenverfügung vom Arzt oder einer Beratungsstelle bestätigt werden?

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine Bestätigung vorschreibt. Sie wird allerdings empfohlen, um zu dokumentieren, dass sie die Patientenverfügung ohne Druck und im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte erstellt haben. Die Bezeugung durch einen Arzt oder eine Beratungsstelle kann zusätzlich dokumentieren, dass und wo sie sich haben beraten lassen.

10. Müssen die Verfasser einer Patientenverfügung 18 Jahre alt sein oder können auch schon Jugendliche eine verfassen?

Sie müssen volljährig sein, um eine Patientenverfügung zu verfassen. Bis zur Volljährigkeit sind Ihre gesetzlichen Vertreter (i. d. R. Ihre Eltern) automatisch bevollmächtigt Ihren Willen zu vertreten.

11.  Muss eine Patientenverfügung mit einem Arzt besprochen werden?

Zurzeit gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die das fordert. Es wird allerdings empfohlen, sich vor dem Erstellen einer Patientenverfügung von einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Dies gilt besonders, wenn Sie bereits unter einer Erkrankung leiden, die zu einem frühzeitigen Tod führen kann. Zu wissen, was einen am Ende erwarten kann, hilft dann bei der Beantwortung der Fragen welche Behandlungen gewünscht  werden und welche nicht. Die wenigsten Menschen in unserer Gesellschaft haben persönliche Erfahrungen mit dem Sterben, da kann Aufklärung schon hilfreich sein.

Die Beratung vor dem Erstellen der Patientenverfügung ist also in Ihrem eigenen Interesse. Darüber hinaus wirkt Ihre Patientenverfügung fundierter, wenn Sie angeben, dass Sie sich haben beraten lassen und die Patientenverfügung am Ende von dieser Person bestätigt wurde.

Bitte haben Sie Verständnis, wenn Ihr Arzt Sie bittet, das Gespräch privat zu bezahlen, denn die Krankenkassen lassen ihn dies nicht abrechnen.

Noch Fragen?

Wenn Sie allgemeine Fragen haben, die Sie hier nicht beantwortet finden, können Sie uns schreiben. Wir werden versuchen Ihre Frage zu beantworten und, wenn Sie von allgemeinem Interesse ist, hier mit aufführen:

Allgemeine Fragen bezüglich Patientenverfügungen:

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